post

ab sofort 3G Training – Regeln:

Neu, ab nächster Woche: es gibt wieder das “All welcome Training” immer am Mo, 20:00-22:00, 3 Drittel. Bitte 3G-Belege mitnehmen: Testbelege, Impfpässe, Absonderungsbescheide usw. – wir müssen das überprüfen, danke euch. Folgende Regeln gelten:

1. Gesundheitschecks vor jeder Trainings- und Wettkampfzeit mit einem Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne der aktuellen Verordnung : Jeder Teilnehmer/ jede Teilnehmerin an Trainings- und Wettkampfzeiten muss vor der Teilnahme sich einem Gesundheitscheck unterziehen und die geringe epidemiologische Gefahr folgender Maßen vor jeder Teilnahme nachweisen:
1.1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
1.2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
1.3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
1.4. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
1.5. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte:
a. Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
b. Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
c. Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
d. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf
1.6. ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde
1.7. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.