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Trainings im Lockdown 2

Trainings im November: alle Trainings und Veranstaltungen/ Spieltage werden im November abgesagt (Jugend, Masters, Gaming) oder verschoben (U16-Jugendspieltag am 22.11., Kleinfeld-Bundesliga am 14.11., eventuell auch das Bundesligaspiel am 28.11. ), außer das Training und Spiel der Spitzensport-Gruppe (BULI-Herren). Das BULI-Herren Team darf weiter trainieren und Wettkämpfe durchführen. Wann und wo die Trainings des BULI-Teams sein werden: das wird gerade diskutiert und wird bald bekannt gegeben, auch ob BULI-Herren-Spiele verschoben werden müssen.

Im Detail:

Für uns wichtige Punkte aus dem BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, Ausgegeben am 1. November 2020, 463. Verordnung: COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV:

Öffentliche Orte:

Bei der An- und Abreise und dem Warten vor der Halle gilt §1.(1) gilt 1m Abstand:

  • 1. (1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Beim Betreten der Sportstätten gilt § 1. (2) 1m Abstand und MNS:

(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

 

Ausgangsregelung

Wir müssen auch auf die Ausgangsregelung Rücksicht nehmen. Es gibt die allgemeine Beschränkung von 20:00-06:00:

  • 2. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:

Die Ausnahme im Sport bezieht sich nur auf Aufenthalt im Freien:

  1. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

Das bedeutet: Wir müssen uns Spielzeiten der BULI so überlegen, dass alle innerhalb der Ausgangszeiten an- und abreisen können.

 

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen

Falls wir mit einem Team an einen anderen Ort mit PKWs fahren, dürfen nur 2 Personen pro Reihe sitzen und alle müssen eine eng anliegende Schutzvorrichtung tragen:

  • 4. (1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, für Aus- und Weiterbildungsfahrten sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

 

Sport

Sport mit Körperkontakt und das Betreten von Sportstätten ist allgemein untersagt:

  • 9. (1) Das Betreten öffentlicher Orte zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, ist untersagt.

(2) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.

 

Das bedeutet: alle Veranstaltungen im November außer den BULI-Herren-Terminen müssen wir absagen. Das betrifft u10 am 7.11., u12 am 15.11., u14 am 21.11., u16 am 22.11., u16w am 7.11. und alle KFL-Termine im November.

 

Ausnahmen:

Spitzensport: unsere BULI ist zwar kein Profisport, sondern Amateursport, weil wir das nicht beruflich ausüben. Innerhalb unserer Sportart betreiben die Amateure aber Spitzensport, das ist auch vom ÖFBV so definiert und gegenüber der BSO so kommuniziert. Daher sind die Trainings und Spiele der BULI ausgenommen. Zum Spitzensport gehört aber nur das Großfeldspiel – Kleinfeld ist ja nicht offiziell anerkannt.

(3) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 2 sind Betretungen 

  1. von Sportstätten durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien.

Von den Betreuern müssen die Sportler mindestens 1m Abstand halten.

Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 6 sinngemäß. 

 

Bei der BULI ist es erforderlich, dass ein Präventionskonzept durch einen Arzt ausgearbeitet und die Einhaltung laufend kontrolliert werden muss.

(4) Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Sportler gemäß Abs. 3 Z 1 ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren.

Vor der erstmaligen Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes muss eine Testung durchgeführt werden – das haben wir erledigt.

Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch einen molekularbiologischen Test oder einen Anti-Gen-Test nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind.

 

Falls eine Infektion vorliegt bei einem Spieler/ Trainer, müssen in den nächsten 10 Tagen bei Wettkämpfen alle Spieler getestet werden vor jedem Spiel.

Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.

 

Das Präventionskonzept, welches wir bereits haben, umschließt schon die verlangten Inhalte. Die Schulung der Sportler und die Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand muss noch beachtet werden.

(5) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 4 hat zumindest Folgendes zu beinhalten: 

  1. Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
  2. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,

Gesundheitschecks werden vor jeder Sporteinheit durch Abfragen aller Sportler zu ihrem Gesundheitszustand durchgeführt. Außerdem mussten alle eine Bestätigung unterschreiben, dass sie nur gesund zum Sport kommen.

  1. Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,

 

Die restlichen Punkte sind im Präventionskonzept beschrieben.

  1. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
  2. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
  3. Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
  4. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
  5. bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.

 

Veranstaltungen

Grundsätzlich sind alle Veranstaltungen untersagt, dies gilt auch für Sportveranstaltungen.

  • 13. (1) Veranstaltungen sind untersagt.

(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen

 BGBl. II – Ausgegeben am 1. November 2020 – Nr. 463 8 von 10

www.ris.bka.gv.at

jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Ausstellungen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.

 

Ausnahmen:

Die Teams, die BULI Herren spielen, also Spitzensport.

(3) Abs. 1 gilt nicht für  1. Sportveranstaltungen im Spitzensport nach § 14,

 

Sportveranstaltungen im Spitzensport

Für unsere Heimspiele haben wir auch schon für die Veranstaltung an sich ein Veranstaltungs-Präventionskonzept erstellt, welches sich an die Vorgabe des Roten Kreuzes anlehnt.

  • 14. (1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.

Für die Trainings gibt es ein eigenes Präventionskonzept für den Trainingsbetrieb. Beim Veranstaltungs-Präventionskonzept kommen zusätzliche Aspekte hinzu wie die gegnerische Mannschaft, das Spielbüro und zusätzliche Personen für die Durchführung der Veranstaltung (Filmerin, Fotografin, Management, …), die Regelung der Zuschauerströme usw.. Wir dürfen 100 Personen dabei haben – das geht sich auch mit den Spielern und dem Betreuerstab der gegnerischen Mannschaft aus: ca. 25 Personen pro Team, 10-20 Personen für das Management, keine Zuseher.

 (2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 9 Abs. 4 zu entsprechen.

 

Außerdem gilt:

(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 6 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß.

Glaubhaftmachung

Wir müssen obige Vorgehensweise gegenüber verschiedensten Behörden und Organen auf Verlangen glaubhaft machen können.

  • 16. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2, § 4 Abs. 3 und § 15 sind auf Verlangen gegenüber
  1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  2. den Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
  3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19MG), BGBl. I Nr. 12/2020, glaubhaft zu machen.

Inkrafttreten und Übergangsrecht

  • 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 3. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.