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Städtische Sporthallen ab 19. Mai wieder offen

Die Stadt Innsbruck wird die städt. Sportanlagen ab 19. Mai 2021 für den allgemeinen Sportbetrieb wieder öffnen. Dies gilt für alle Sportplätze, Turn- und Sporthallen, Sportkegelbahnen, Beachvolleyball-Anlagen und einige mehr! Somit können bspw. die Turn- bzw. Sporthallen wieder von Sport- und Hobbyvereinen unter Einhaltung der allgemein gültigen COVID-19 Bestimmungen benutzt werden.

Das Sportamt informiert, dass der Verein bzw. der/die Hallennutzer*in sämtlichen Vorgaben und Regularien der Ministerien und der Fachverbände, inklusive Einhaltung aller Desinfektionsrichtlinien und Aufsichtspflichten nachzukommen hat/haben. Die Einhaltung der jeweiligen Sportverbands-Handlungsempfehlungen (www.sportaustria.at) wird nicht durch städtisches Personal, sondern durch Sie umgesetzt.

Die Stadt Innsbruck weist darauf hin, dass die unsere Sportanlagen (Sporthallen, usw.) nutzenden Personen eine Eigenverantwortung für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus trifft. Die Stadt Innsbruck übernimmt keine wie immer geartete Haftung für die von jeder Person einzuhaltenden Vorgaben. Neu ist und dies gilt es auch insbesondere zu beachten, dass die 3-G-Regel gilt (Getestet, Genesen, Geimpft). Diesbezüglich werden stichprobenartig Kontrollen durchgeführt.

Ebenso ist die 20m²-Regel pro Person zu beachten. Bei einer Sporthalle mit 400m² bedeutet dies also max. 20 Personen. In den Gängen, Garderoben und Stiegenhäusern gilt überall der 2m-Mindestabstand und generell überall Indoor (in allen Garderobengebäuden ausnahmslos!) die Tragepflicht der FFP-2 Maske! (Gilt auch für Garderoben, aber nicht für die Duschräume!).

Ab 19. Mai 2021 besteht für alle eine entsprechende Registrierungspflicht (siehe Anlage 3) aller Teilnehmer*innen. So haben also jeweils die entsprechenden Trainer*innen bzw. Trainingsverantwortlichen diese Anwesenheits-Listen akribisch und stetig zu führen. Seitens der Vereine besteht diesbezüglich eine 28-tägige Aufbewahrungspflicht, um im Erkrankungsfall eine „Nachverfolgung“ von betroffenen Personen zu ermöglichen.